Pfändung beim Gemeinschaftskonto
Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein herkömmliches Girokonto innerhalb von vier Tagen nach Beantragung auf Umwandlung in ein P-Konto kostenfrei umzustellen. Nur ein Einzelkonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, für ein Gemeinschaftskonto gilt das nicht.
Das bedeutet speziell für das Oder-Konto: Ist einer der Kontoinhaber von einer Pfändung betroffen, so können die Gläubiger Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto unabhängig davon, von wem die Einzahlungen vorgenommen wurden, in voller Höhe pfänden. Um dies in der Praxis zu verhindern, ist es bei zu erwartender Pfändung oder wenn einer der Kontoinhaber mit Zahlungsschwierigkeiten rechnet, sinnvoll, das Gemeinschaftskonto rechtzeitig in Einzelkonten zu trennen, dann ist auch die Umwandlung des Einzelkontos in das P-Konto möglich.
Bei einem Und-Konto sind die Vorgaben strenger. Hier muss gegen alle Inhaber ein Pfändungs- und Vollstreckungsbeschluss vorgelegt werden, was allerdings in der Praxis in der Regel nicht möglich ist. Die Bank wird in einem solchen Fall, den von der Pfändung betroffenen Kontoinhaber für Verfügungen sperren, was dann bedeutet, dass auch keiner der anderen Kontoinhaber mehr Zugriff auf das Konto hat, da alle nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Inwieweit der Gläubigeranspruch befriedigt werden kann, richtet sich nach rechtlichen Aspekten, die vom Einzelfall abhängig sind.
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