Gemeinschaftskonto im Todesfall

Unabhängig davon, ob es sich um zwei oder mehrere Kontoinhaber handelt: Verstirbt einer der Kontoinhaber, so rücken an seine Stelle die Erben. Das heißt konkret: Der Teil des Guthabens, der dem verstorbenen Kontoinhabers zugerechnet wird, geht auf seine Erben über. Gleichzeitig können die Erben bei einem Oder-Konto aber auch für die Verbindlichkeiten herangezogen werden, wenn die anderen zahlungsunfähig sind, da alle gesamtschuldnerisch haften. Wird das Konto nach dem Erbfall durch alle Beteiligten aufgelöst, erfolgt im nächsten Schritt die Aufteilung von Guthaben. Hier kommen verschiedene Ansätze und rechtliche Regelungen sowie Vereinbarungen der Kontoinhaber zum Tragen.

Ehepartner, die sich gegenseitig beerben, sind nach dem Tod des anderen nicht mehr an das Gemeinschaftskonto gebunden, wenn es keine weiteren Erben oder Ansprüche gibt. Das Konto kann in diesem Fall durch den überlebenden Ehepartner gekündigt werden, wenn es ausgeglichen ist.

Testament und Vereinbarungen bei unverheirateten Partnern

Um den überlebenden Partner vor Überraschungen abzusichern, sind Testament und Vereinbarungen bei unverheirateten Partnern existenziell wichtig. Unverheiratete Partner werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Je nach Kontoart haben die Erben die Möglichkeit auf das Gemeinschaftskonto zuzugreifen und so kann es im schlechtesten Fall passieren, dass das gemeinsame Konto nach Todesfall von den Erben leergeräumt wird. Damit dies nicht eintritt, sind noch zu Lebzeiten schriftliche Vereinbarungen über den Umgang mit dem gemeinsamen Konto zu treffen.

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