Gemeinschaftskonto bei Trennung oder Scheidung

Streitendes Paar

Bei einer Trennung oder Scheidung ist die Auflösung oder Umschreibung des Kontos auf einen Partner die beste Lösung.

In der Praxis sind jedoch oft Emotionen im Spiel, die klares Denken und faires Handeln negativ beeinträchtigen können. Beim Oder-Konto kann ein Partner das Konto leer räumen, den Dispo ausschöpfen und dem geprellten Kontoinhaber einen Schuldenberg hinterlassen, wenn er ihm böse will. Doch ganz hilflos ist der geprellte Partner nicht. Denn wenn nichts anderes vertraglich festgelegt wurde, gehört Guthaben zu gleichen Teilen den Kontoinhabern. Bereichert sich einer der Partner unrechtmäßig, so kann der Betrogene einen Erstattungsanspruch auf den Differenzbetrag stellen.

Was geschieht mit dem gemeinsamen Konto

Wird aufgrund eines Ehevertrages nichts anderes vereinbart, gilt im Falle der Scheidung der Stand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei Scheidung das gemeinschaftliche Guthaben jeweils zur Hälfte auf beide Partner aufgeteilt wird.
Was geschieht aber mit dem gemeinsamen Konto bei Trennung? Auch hier steht jedem Partner zuerst einmal die Hälfte des Guthabens zu, es sei denn, es wurde anders in einem Ehevertrag vereinbart.
Auch nach der Trennung haben beide Parteien Zugriff auf das Konto und somit können beide Ehepartner über das Konto verfügen. Einzahlungen werden demjenigen zugesprochen, an den die Zahlungen namentlich geleistet wurden.

Haushaltskonto vom Partner leergeräumt – Was tun?

Wurde das Haushaltskonto von einem Partner leergeräumt, hat der andere Partner ein grundsätzliches Ausgleichsrecht. Jede Partei hat einen Anspruch auf die Hälfte des Guthabens. Jedoch muss man einräumen, dass die Einforderung der Gelder sich als äußerst schwierig gestalten kann. Insbesondere, wenn beispielsweise Lohnzahlungen auf das gemeinschaftliche Konto eingehen. In diesem Fall kann man vor Gericht eine Verrechnung mit anfallenden Unterhaltszahlungen beantragen. Auch wenn während der Trennung auf dem Gemeinschaftskonto von einer Seite Schulden gemacht werden, haften im Außenverhältnis beide Parteien, im Innenverhältnis kann die eine Partei gegenüber der anderen Partei ebenfalls einen Ausgleich einfordern.

Beste Lösung: Gemeinschaftskonto auflösen

Sowohl bei Trennung als auch bei Scheidung ist die beste Lösung das Gemeinschaftskonto sofort aufzulösen. Auch bei einer Trennung sollten beiden Partner diesen Schritt unmittelbar nach Aussprechen der Trennung einleiten. Zu warten, bis die Scheidung vollzogen ist, ist die denkbar schlechteste Alternative. Beide Parteien können jederzeit mit Zustimmung der jeweiligen anderen Partei das Gemeinschaftskonto bei Vertragsbank auflösen.

Wenn der Partner die Auflösung verweigert

Was kann man jedoch tun, wenn der Partner die Auflösung verweigert? In diesem Fall bleibt meist nur ein komplizierter und arbeitsintensiver Weg. Falls ein Einzelkonto noch nicht vorhanden ist, kann man jederzeit bei seiner Bank ein neues Einzelkonto eröffnen. Im Anschluss daran informiert man Arbeitgeber, Vermieter, Versicherungen und Behörden über das neue Konto und leitet eine entsprechende Zahlungsumleitung auf das Einzelkonto in die Wege. So hat der ehemalige Partner keinen Zugriff mehr auf Gelder und Transaktionen, die nicht für ihn bestimmt sind.

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