Steuern beim Gemeinschaftskonto

Das Thema Steuern kann beim Gemeinschaftskonto gleich mehrfach von Bedeutung sein. Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer sowie die Abgeltungssteuer können anfallen. Wann diese Steuern anfallen und wie man sie legal umgeht.
Junges Paar prüft steuerliche Auswirkungen beim gemeinsamen Konto

Schenkungs- und Erbschaftssteuer

So kommt die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer in Betracht, wenn für einen der Kontoinhaber eine größere Geldsumme auf dem Konto als Guthaben verbucht wird. Ist nichts anderes geregelt, so wird diese Summe steuerlich anteilig jedem Kontoinhaber als Zuwendung zugerechnet. Bei den so „beschenkten“ Kontoinhabern, die im eigentlichen Sinne nichts mit dem Zufluss des Guthabens zu tun haben, fällt dann die Schenkungssteuer an, wenn der Schenkungsfreibetrag für ihren Anteil Zuwendung überschritten ist. Auch die Umwandlung von einem Einzelkonto in ein Gemeinschaftskonto kann in diesem Zusammenhang zu einer Steuerbelastung führen.

Ehepaare genießen einen wechselseitigen Schenkungsfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro pro Person während unverheiratete Paare nur einen Schenkungsfreibetrag von 20.000 Euro pro Person haben. Auch die Steuerklassen von verheirateten und unverheirateten Partnern unterscheiden sich deutlich, was sich gerade für Paare ohne Trauschein in der Steuerhöhe bemerkbar macht.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge wird von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, wenn kein Freistellungsauftrag in Höhe des Sparer-Pauschbetrages gestellt wurde. Allerdings können nur Ehepaare einen Freistellungsauftrag für das Gemeinschaftskonto stellen, bei allen anderen Personengemeinschaften wie Geschwister, unverheiratete Paare, Mieter- und Eigentümergemeinschaften wird die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in voller Höhe einbehalten und an die Finanzbehörde abgeführt. Unberührt davon bleibt natürlich die Geltendmachung von zu viel gezahlten Abgaben im Rahmen der persönlichen Sparerfreibeträge für die einzelnen Kontoinhaber. Dies erfordert allerdings entsprechend Angaben und Aufschlüsselungen in den Einkommenssteuererklärungen der Beteiligten und daraus resultierende Berechnungen und Verteilungen, worauf wir an dieser Stelle aber nicht näher eingehen wollen.

Gute Planung ist wichtig

Um Steuern beim Gemeinschaftskonto zu vermeiden, sollte man vor allem auf die Freibeträge achten. In der Regel werden gemeinsame Konten als Haushaltskonto geführt, so dass man hier aufgrund der üblichen Beträge problemlos agieren kann.

Headerbild: © LightField Studios Shutterstock.de